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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles aus dem Steuerrecht 01/12

Aktuelles aus dem Steuerrecht

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 11.01.2012


Vorsteuerabzug bei Grundstücken

Für gemischt genutzte Grundstücke - also Grundstücke die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen genutzt werden - ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und sonstige Leistungen neuerdings ausgeschlossen, soweit diese nicht auf eine unternehmerische Verwendung des Grundstücks entfallen. Konsequenterweise verlangen die Finanzbehörden eine Dokumentation der vorsteuerunschädlichen Verwendungsabsicht anhand objektiver Anhaltspunkte wie Vermietungsinserate, Schriftwechsel oder Mietverträge. Immobilienbesitzer sollten deshalb noch stärker als bereits zuvor darauf achten, die beabsichtigte unternehmerische Nutzung im Zweifelsfall durch belastbare Nachweise untermauern zu können. Eine entscheidende Rolle für die Vorsteuerabzugsberechtigung spielt auch der Zeitpunkt des Nachweises gegenüber den Finanzbehörden.

So scheiterte der Vorsteuerabzug eines unternehmerisch tätigen Ehemannes bei einem von beiden Ehegatten errichteten gemischt genutzten Gebäude vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich daran, dass die erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht zeitnah dokumentiert wurde. Die Zuordnungsentscheidung braucht allerdings nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen dokumentiert zu werden, sondern kann noch im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit hielten es die Finanzrichter jedoch für notwendig, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: V R 42/09). Gleiches gilt, sofern sich die Gebäudeherstellung über mehrere Jahre erstreckt und zunächst keine Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend gemacht wurden - nach einer weiteren BFH-Entscheidung steht dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres frei (Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: V R 21/10).

Lebensmittelhandel im Internet

Als Reaktion auf den Verkauf schadhafter Lebensmittel oder unerlaubter Nahrungsergänzungsstoffe wird der Internet-Handel mit diesen Produkten vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) neuerdings automatisiert überwacht. Informationen über entsprechende Angebote im World Wide Web liefert der Kontrollbehörde die Internet-Ermittlungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), die elektronische Geschäftstätigkeiten im Internet bereits seit 2003 beobachtet und damit eine flächendeckende steuerliche Registrierung der Anbieter anstrebt. Nach dem eigens geschaffenen § 38a des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches übermittelt das BZSt künftig neben Name, Anschrift und Telekommunikationsinformationen des Lebensmittelhändlers auch Daten über die angebotenen Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel.

Umsatzsteuererklärung 2011

Bereits seit Längerem beschlossen, doch jetzt in Kraft getreten: Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 sind die Unternehmen zur elektronischen Übermittlung ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Eine Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2011 in Papierform ist damit nicht mehr möglich. Lediglich in Härtefällen dürfen die zuständigen Finanzämter Ausnahmen genehmigen und Unternehmern erlauben, ihre eigenhändig unterschriebene Umsatzsteuererklärung wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier oder per Telefax abzugeben. Derartige Härtefälle sind nach Auffassung der Finanzbehörden gegeben, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat – entweder weil ihm die Zahlung der Steuer gefährdet erschien oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

Die Vordruckmuster für die Umsatzsteuererklärung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Anwendungserlass vom 26. September 2011 (Az.: IV D 3 – S 7344/11/10001) veröffentlicht und dabei die Anlage UR um die neu eingeführte Verlagerung der Umsatzsteuerschuld beispielsweise bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen, Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert.

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe gilt ab 2011 zudem für Anträge auf Dauerfristverlängerung einschließlich der Anmeldung der dazu erforderlichen Sondervorauszahlung. Sofern auch hier keine "unbilligen Härten" vorliegen, darf das zuständige Finanzamt die begehrte einmonatige Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassenden Meldung nur noch nach Eingang des elektronischen Antrags genehmigen (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010, Az.: IV D 3 – S 7348/0 :001).

Umsatzsteuerfreie Warenmuster

Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 30. September 2010, Az.: C-581/08) mussten die Finanzbehörden ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Abschnitt 3.3 Absatz 13) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Warenmustern anpassen. Danach sind neuerdings auch mit im allgemeinen Verkauf erhältliche Produkte identische Probeexemplare umsatzsteuerbefreit, die zwecks Absatzförderung an Unternehmer oder Endverbraucher abgegeben werden. Dazu zählt laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) insbesondere die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen und Lebensmittelprobierverpackungen (BMF-Schreiben vom 31. August 2011, Az.: IV D 2 – S 7109/09/10001).

Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

In 2002 erfuhr die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft eine grundlegende Änderung. Seither unterliegen diese – wie auch die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten - der Umsatzsteuer, sofern dafür gesonderte Vergütungen vereinbart und die Leistungen selbständig durchgeführt werden. In vielen Fällen dürfte die drohende Umsatzbesteuerung allerdings bereits an der mangelnden Selbständigkeit des Gesellschafters scheitern. So sind natürliche Personen mit ihren an eine Kapitalgesellschaft erbrachten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen stets dann nichtselbständig tätig, wenn sie aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen im Anstellungsvertrag den Weisungen der Kapitalgesellschaft Folge leisten müssen.

Konsequenterweise stellten die Finanzbehörden bereits 2007 klar, dass Haftungsvergütungen einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich nicht im Rahmen eines eigenen Leistungsaustauschverhältnisses gewährt werden. Lediglich in den Fällen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft selbständig noch steuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbrachte, behandelten die Finanzbehörden die pauschale jährliche Haftungsvergütung als zusätzliches und damit umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Geschäftsführungsleistung des persönlich haftenden Gesellschafters.

Damit ist jetzt Schluss: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2011 (Az.: V R 24/10) zählt eine Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung erhält, zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für seine einheitliche Gegenleistung bestehend aus Geschäftsführung, Vertretung und Haftung. Die Finanzbehörden haben die jüngste Finanzrechtsprechung bereits in ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Abschnitt 1.6 Absatz 6) einfließen lassen; nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. November 2011 (Az.: IV D 2 – S 7100/07/10028 :003) sollen die Finanzämter allerdings nicht beanstanden, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1. Januar 2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird, sofern der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber seiner Personengesellschaft darüber hinaus noch umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.

Differenzbesteuerung beim Anlagevermögen

Erwirbt ein Unternehmer gebrauchte Gegenstände von einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Verkäufer zwecks zur Weiterveräußerung, braucht bei einem Wiederverkauf seit 1995 lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen werden. Als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben die Finanzbehörden die Anwendung der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung beim Verkauf von Anlagevermögen kürzlich weiter eingeschränkt. Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Oktober 2011 (Az.: IV D 2 – S 7421/07/10002) kann ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung bei Veräußerungen von Gegenständen des Anlagevermögens ab dem 1. Januar 2012 nur noch dann in Anspruch nehmen, wenn der Wiederverkauf der betreffenden Anlagegüter bereits im Erwerbszeitpunkt zumindest nachrangig beabsichtigt war. Als weitere Voraussetzung muss ein solcher Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehören. Das Nachsehen hatte im zugrunde liegenden Streitfall ein Kioskbesitzer, der seinen unternehmerisch genutzten Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben hatte (BFH-Urteil vom 29. Juni 2011, Az.: XI R 15/10).



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