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Fachartikel & Checklisten
Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 12/10
Aktuelles aus dem Steuerrecht (Dezember 2010)
Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 10.12.2010
Umsatzbesteuerung von Firmenwagen
Die private oder unternehmensfremde Verwendung von Firmenfahrzeugen unterliegt als sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ der Umsatzsteuer. Zur steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zählen dabei alle Kosten, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Berechnung der umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabe orientiert sich an den ertragsteuerlichen Grundsätzen und lässt dem Unternehmer die Wahl zwischen dem Ansatz der tatsächlichen, mit Vorsteuern belasteten Fahrzeugkosten oder der pauschalen „Ein-Prozent-Regelung“. Entscheidet er sich für die „Ein-Prozent-Regelung“, wird der Wert der nichtunternehmerischen Fahrzeugnutzung für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer) ermittelt. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten darf er nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dabei einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent vornehmen. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
Unzulässig ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2010 (Aktenzeichen XI R 32/08) dagegen eine Kombination beider Methoden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters die „Ein-Prozent-Regelung“ angewendet und die so berechnete unentgeltliche Wertabgabe um die nicht mit Vorsteuern belasteten PKW-Kosten – hier 35 Prozent – gemindert. Anders der BFH: Die Richter entschieden, dass ein Unternehmer nicht vom Nutzungswert nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln dürfe. Zulässig sei lediglich der von den Finanzbehörden eingeräumte 20-prozentige Pauschalabschlag.
Regelmäßige Arbeitsstätte
Der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen hängt entscheidend davon ab, ob Arbeitnehmer an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sind oder eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Da Leiharbeitnehmer nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 (Aktenzeichen VI R 35/08) typischerweise nie über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen, können sie damit grundsätzlich an allen Arbeitstagen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Obwohl der Kläger als Leiharbeiter verschiedenen Betrieben im gleichen Hafengebiet entsprechend deren Bedarf überlassen wurde, habe er sich nach Auffassung der Richter nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Schon zuvor hatten die Finanzbehörden im Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2009 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10010) das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Leiharbeit und beim Outsourcing in betrieblichen Kundeneinrichtungen selbst dann verneint, wenn im Überlassungsvertrag ein längerfristiger Zeitraum vorgesehen ist oder auf eine zeitliche Befristung gänzlich verzichtet wurde („bis auf Weiteres“). Anders beurteilen die Finanzbehörden hingegen Fälle, in denen Arbeitnehmer vom Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse dem Entleiher zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt werden: Weil sie nicht mit einem Einsatz an wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen, liegt eine zwar außerbetriebliche, steuerlich gleichwohl regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Steuerfreier Sanierungsgewinn
Als Sanierungsgewinn wird die Erhöhung des Betriebsvermögens bezeichnet, die durch einen Schuldenerlass im Sanierungsfall zwangsläufig entsteht. Der Wegfall der eigens dafür lange Jahre gewährten Steuerbefreiung hatte schwerwiegende Konsequenzen: Einigte sich ein überschuldetes oder von Zahlungsunfähigkeit bedrohtes Unternehmen mit seinen Gläubigern, musste es den durch Forderungsverzichte entstandenen Gewinn in vollem Umfang versteuern was weiteren Finanzierungsbedarf nach sich zog und viele Gläubiger von einer solchermaßen wenig Erfolg versprechenden Sanierung abhielt. So sah sich die Finanzverwaltung zur Kompensation der negativen Auswirkungen gezwungen: Die nach wie vor gültige Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27. März 2003 (Aktenzeichen IV A 6 – S 2140 8/03) weist die Finanzämter an, alle auf Sanierungsgewinne entfallenden Ertragsteuern auf Antrag zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden. Der begehrte Steuererlass darf jedoch erst nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültig auf den verbleibenden Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer ausgesprochen werden. Aus nachvollziehbaren Gründen wird der Steuererlass zudem von einer ernsthaften Sanierungsabsicht aller Gläubiger abhängig gemacht. Den bei steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen ansonsten üblichen Ermessensspielraum des Finanzamts beschränkt die BMF-Vorgabe auf Null und begründet – sofern die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind - damit einen Anspruch des Unternehmens auf den beantragten Steuererlass. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts München hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt und der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsunsicherheit ein Ende bereitet. Ein sachlicher Billigkeitserlass bleibt jedoch stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Persönliche Billigkeitsgründe können nach dem BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 (Aktenzeichen X R 34/08) daneben aber ohne weiteres geltend machen werden.
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens
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