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Lexikon Forderungsmanagement

EBIT
Der Begriff ist Kürzel für „Earnings before interests and taxes“. Als absolute Ertragskennzahl einer Unternehmung
beziffert er den Jahresüberschuss vor Steuern, Zinsergebnis und vor außerordentlichem Ergebnis. Durch die Eliminierung
dieser Faktoren ist eine vergleichbarere Aussage über die eigentliche operative Ertragskraft einer Unternehmung
unabhängig von der individuellen Kapitalstruktur möglich. Die operative Unternehmenskennzahl EBIT-Marge berechnet sich
aus der Relation des EBIT zum Umsatz (EBIT-Umsatzrendite). Diese ist besonders geeignet zum Vergleich der
EBIT-Ertragskraft verschiedener Unternehmen. 
EBT
Ergebnis vor Steuern (= Earnings before taxes) 
E-Commerce
Dies ist die Abkürzung von „electronic commerce“ (elektronischer Handel oder Online-Handel). Man versteht hierunter
die Abwicklung von Geschäftsprozessen im Internet, wie z. B. die Bestellung und den Kauf von Waren. Der Begriff
„elektronischer Handel“ umfasst alle kommerziellen Internet-Nutzungsarten, von E-Mail bis zum vollautomatischen,
web-gestützten Waren-Distributionssystem.
Unterschieden wird zwischen zwei Formen des Online-Handels:
- Business to Consumer, B2C: Online-Handel zwischen Händler und Konsumenten
- Business to Business, B2B: Handel zwischen Unternehmen
Der Online-Zahlungsverkehr zwischen der E-Commerce-Website und ihren Kunden liegt im Grenzbereich zwischen
E-Commerce und Online-Banking. Es werden diverse Systeme praktiziert, die ständig daran arbeiten, die Sicherheit für
alle Beteiligten zu verbessern. 
EC-Karte
Die eurocheque-Karte wurde ab 2002 immer mehr durch instituts- oder gruppeneinheitliche Karten abgelöst. Die
eurocheque-Karte wurde ursprünglich als Garantiekarte für den Einsatz mit eurocheques entwickelt und hatte dafür ein
eigenes, im wesentlichen europaweit einheitliches Design, das überall im Einsatzbereich wiedererkannt und anerkannt
wurde. Gegenwärtig wird die Karte überwiegend elektronisch eingesetzt, wie z. B. an Geldautomaten oder zum Bezahlen an
der Ladenkasse. Mit dem Wegfall der eurocheque-Garantie Ende 2001 entfiel auch die Notwendigkeit für ein einheitliches
Designelement. 
EDIFACT
EDIFACT ist als Problemlösung zur Vereinheitlichung sehr unterschiedlicher Standards und Datenformate in verwendeten
Programmen gedacht, die sich mit Liefer-, Rechnungs- und Erstellungsprozessen befassen. Ein Kerngedanke ist, Daten, die
in späteren Prozessteilen wieder benötigt werden, aus vorherigen Abschnitten zu übernehmen. 
EDI
„Electronic Data Interchange“ dient als Oberbegriff für Konzepte, die sich mit den Prozessen im Zusammenhang vor
allem mit Anfrage, Angebot, Auftrag, Lieferung und Bezahlung befassen. In jedem Teil dieses betrieblichen Prozesses
werden die relevanten Daten in elektronischen Systemen (Buchhaltung, Bestellwesen, Kalkulation, Mahnwesen etc.)
erfasst.
Im Zusammenwirken von Europäischer Kommission für Wirtschaft (ECE), den Vereinten Nationen und Experten einzelner
branchenspezifischer EDI-Lösungen wurde unter der Bezeichnung EDIFACT („Electronic Data Interchange for Administration,
Commerce and Transport“) ein Standard geschaffen, der sämtliche anfallende Geschäftsvorfälle von der Angebotsabgabe bis
zur Meldung über den Zahlungseingang branchen- und länderübergreifend nach den EDI- Vorgaben abwickeln
soll. 
Effektivklausel
Damit die Zahlung nur in der auf einem Wechsel aufgeführten, konvertierbaren Währung erfolgen kann, muss das Wort
„effektiv“ auf dem Wechsel dem Betrag vorangestellt werden. 
Effektivzins
Der effektive Jahreszins ist der Wert, der die Gesamtbelastung pro Jahr im Prozentsatz eines Kredites, Darlehens
oder z. B. einer Investition angibt. Er liegt i.d.R. höher als der Nominalzins, weil Kostenbestandteile, die den Preis
erhöhen, enthalten sind. Hierzu gehören z. B. – bezogen auf einen Kredit – Nominalzins, Auszahlungskurs, Tilgungshöhe,
Bearbeitungsgebühren, Zinsfestschreibungsdauer sowie Zahlungs- und Verrechnungstermine für Zins und Tilgung. Durch
Angabe des Effektivzinses ist es möglich, die Aufwendungen für verschiedene Kredite zu vergleichen. 
Eidesstattliche Versicherung
Hierunter wird die von einer Person erfolgte Bekräftigung verstanden, dass eine getätigte Aussage über einen
Sachverhalt der Wahrheit entspricht. Im Geschäftsleben ist die eidesstattliche Versicherung (ehemals: Offenbarungseid)
zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Erteilung von Auskünften oder Rechnungslegung (z. B. Rechenschaft über eine mit
Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung) vorgesehen (§§ 259 ff. BGB).
In der ->Zwangsvollstreckung
dient sie dem Gläubiger dazu, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schuldners zu erhalten,
insbesondere nachdem Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben sind (§ 807 ZPO). 
Eigenkapitalrendite
Diese Kennzahl (international auch „Return on Equity“) gibt an, wie hoch der prozentuale Gewinn auf das eingesetzte
Eigenkapital ist. Die Eigenkapitalrendite legt die Verzinsung des Eigenkapitals dar und ist eine wichtige Information
für Gesellschafter und Aktionäre, aber auch Kreditgeber. Grundsätzlich ist anzumerken dass die ? Bonität eines
Unternehmens mit der Höhe der Eigenkapitalrendite zunimmt und die Insolvenzwahrscheinlichkeit abnimmt. Die Werte sind
in den einzelnen Branchen sehr unterschiedlich, so dass bei einem Vergleich der Kennzahlen eines Unternehmens mit
anderen unbedingt ähnliche Gegebenheiten (Größe, Region, Branche, Gesellschaftsform etc.) vorliegen
müssen. 
Eigentumsvorbehalt (EV)
Hierunter wird beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen eine besondere Abrede zwischen den Parteien verstanden, dass
sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Dies
bedeutet, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen
wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Zur Wirksamkeit des sog. einfachen Eigentumsvorbehaltes (EV) muss nicht unbedingt ein Vertrag formuliert werden.
Ausreichen kann auch die abgegebene einseitige Erklärung des Verkäufers bei der Übergabe der Ware, dass er sich das
Eigentum vorbehalte. Der EV ist auch noch wirksam durch einen Vermerk auf der Rechnung, sofern diese gleichzeitig mit
der Ware oder vor der Ware beim Käufer eingeht. Im Zweifel ist von einem einfachen EV auszugehen (§ 455 BGB).
Zur Sicherung der Rechte des Verkäufers bei andauernder Geschäftsbeziehung und bei Weiterveräußerung und
Be-/Verarbeitung der Ware durch den Käufer ist in Deutschland die Vereinbarung des verlängerten und erweiterten
Eigentumsvorbehalts in der Praxis üblich und dringend zu empfehlen. Unbedingt nötig ist hierbei eine wirksame und
beweisfähige Vereinbarung zwischen den Parteien, um insbesondere evtl. bestehende Einkaufsbedingungen (mit
Abwehrklauseln) des Käufers abzubedingen.
Im Vergleich zu den möglichen Vereinbarungen in Deutschland ist der EV in anderen Ländern nur in eingeschränktem
Ausmaß wirksam.
Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Recht der Kreditsicherheiten. Sachen und Rechte, Personen. Ein Lehrbuch. 7., neu
bearb. Aufl., 2006, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–4062–4. 
Eilgerichtsvollzieher
Die Funktion des Eilgerichtsvollziehers wurde von der Justiz geschaffen, um eilige Vorgänge, wie z. B.
Vollstreckungen, unverzüglich am gleichen Tag durchzuführen. In der Praxis ist für besonders wichtige Vorgänge Bedarf
gegeben, weil der amtlich zuständige ? S_LexForderMan/Bst_G/Erls/Erls_GerichtsvollzieherGerichtsvollzieher evtl. nicht
am gleichen Tag erreichbar ist. Während der Woche wird vom zuständigen Direktor des Amtsgerichts eine Person als sog.
Eilgerichtsvollzieher bestimmt, der während der Geschäftszeit des Amtsgerichts ständig erreichbar sein muss.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Eilgerichtsvollziehers ist eine begründete Eilbedürftigkeit. Wenn diese
nicht gegeben ist, wird ein Auftrag abgewiesen. Der Vorgang wird dann vom örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher
bearbeitet. 
Eigenverwaltung in der Insolvenz
Nach der neuen Insolvenzordnung kann sich der insolvente Unternehmer eigeninitiativ seiner Situation durch die
Eigenverwaltung stellen. In bestimmten Fällen wird dadurch die Bestellung eines Insolvenzverwalters überflüssig. Unter
Aufsicht eines Sachwalters kann die bisherige Unternehmensführung weiter arbeiten und ihre für eine erfolgreiche
Sanierung oft sehr wichtigen Informationen und Erfahrungen einbringen. Dieses Procedere ist besonders dann von
entscheidender Bedeutung, wenn bereits vor dem Insolvenzantrag ein klares Sanierungskonzept und dessen
Umsetzungsmöglichkeiten soweit vorbereitet sind, dass die rasche Realisierung nach dem Insolvenzantrag möglich
ist. 
ERI - Einheitliche Richtlinien für Inkassi
Hierunter versteht man das von der Internationalen Handelskammer (ICC) geschaffene und von den meisten Banken bzw.
Bankenverbänden der Welt angenommene Regelwerk zur Abwicklung von Dokumenteninkassi. Die englische Bezeichnung hierfür
lautet: Uniform Rules for Collections (URC). 
ERA - Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive
Hierunter versteht man im internationalen Handelsverkehr das umfassende Regelwerk der Internationalen Handelskammer
(ICC), das sich mit der Rechtsstellung und der Abwicklung von Dokumentenakkreditiven befasst. Die englische Bezeichnung
lautet: Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP). 
Einlagensicherung
Die Sicherheit der bei Kreditinstituten eingezahlten Gelder wird in Deutschland durch drei nebeneinander geltende
Sicherungssysteme garantiert. Alle drei großen Organisationen des Kreditwesens (Privatbanken, Sparkassen,
Kreditgenossenschaften) haben aus Beiträgen der Mitgliedsinstitute jeweils für ihren Bereich „Garantiefonds“
geschaffen. Durch den Einlagensicherungsfonds sind bei den privaten Banken alle Einlagen eines Kunden bis zur Höhe von
30% des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts gesichert.
In 1998 ist in Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungs-Richtlinie und der
EG-Anlegerentschädigungs-Richtlinie erstmals eine gesetzliche Regelung für die Entschädigung von Einlegern und Anlegern
geschaffen worden. Da die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur eine Basisdeckung übernimmt, werden die auf
freiwilliger Basis errichteten Sicherungssysteme weitergeführt. 
Einrede
Ein Schuldner kann mit der Einrede ein Gegenrecht gegen einen Gläubigeranspruch geltend machen. Hierbei besteht der
Anspruch des Gläubigers weiter und wird nicht – wie etwa durch eine Einwendung – hinfällig, solange sich der Schuldner
nicht auf die Einrede beruft. Wenn er allerdings trotz Einredemöglichkeit leistet, hat er keinen Rückgabeanspruch mehr.
Unterschieden wird nach hemmenden Einreden (z. B. Zurückbehaltungsrecht der eigenen Leistung bis zur Vertragserfüllung
durch Vertragspartner) und zerstörenden Einreden (z. B. Einrede der Verjährung einer Forderung). 
Einrede der Vorausklage
Hiermit bezeichnet man das Recht eines Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange dieser nicht
eine ->Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat und hierbei keinen Erfolg hatte (vgl. §§ 771 ff.
BGB). 
Einrede des nichterfüllten Vertrages
Hierunter versteht man bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht des Verpflichteten, die von ihm zu erbringende
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB). Ausnahme: Er ist vorleistungspflichtig. Die
Einrede des nichterfüllten Vertrags ist ein Teil des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts. 
Einstellung mangels Masse
Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die
Verfahrenskosten zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein
ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend).Vor der Einstellung sind die
Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von
diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist
er nicht mehr verpflichtet. 
Einstweilige Verfügung
Hierunter wird eine vorläufige gerichtliche Anordnung im Zivilprozess zur Sicherung von Ansprüchen – mit Ausnahme
von Geldforderungen – verstanden. Diese ist im Hinblick auf das Streitobjekt zulässig, wenn die Befürchtung besteht,
dass die Verwirklichung eines Rechtes einer Partei durch eine Veränderung bestehender Zustände entweder vereitelt oder
entscheidend erschwert werden könnte.
Über die entsprechenden – als vorläufig anzusehenden – Maßnahmen (z. B. Veräußerungsverbot, Herausgabe eines
Objektes an einen „vorläufigen Insolvenzverwalter“) entscheidet das Gericht kurzfristig. 
Einzeldeckungen des Bundes
Bei Einzeldeckungen des Bundes (Hermes-Einzeldeckungen) konzentriert sich die Absicherung auf Exportforderungen aus
einem einzelnen Ausfuhrvertrag mit einem Besteller im Ausland. Bei nachfolgenden Exporten an denselben Importeur ist
eine erneute Antragstellung erforderlich. 
Einzugsermächtigung
Grundlage für die Einzugsermächtigung ist die Ermächtigung des zahlungspflichtigen Schuldners, dass von seinem Konto
der Zahlungsempfänger einen fälligen Betrag einziehen darf. Die bei diesem Verfahren notwendige Erklärung des
Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger enthält den Hinweis, dass die Ermächtigung widerruflich ist und seitens
des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, wenn das Konto keine Deckung aufweist.
Ebenfalls wird klargestellt, dass Teileinlösungen nicht vorgenommen werden. Wegen einer eventuellen unberechtigten
Belastung kann der Zahlungspflichtige ohne Angabe von Gründen bei seinem Kreditinstitut der Lastschrift widersprechen.
Dieses storniert daraufhin die Kontobelastung. 
Electronic Banking
Hierunter wird die Ausübung des Bankgeschäfts unter Nutzung moderner Informationstechnologien verstanden. Diese
werden genutzt, um Daten zu erfassen, zu verarbeiten, zu transportieren und wieder zur Verfügung zu stellen, z. B. über
Terminals, Computer, Leitungsnetze mit dem Ziel, möglichst viele Funktionen beleglos und automatisch zu erfüllen.
Die Definition von Electronic Banking umfasst für ein Unternehmen im Forderungsmanagement weit mehr als die
Bereitstellung einer Anwendersoftware zur Abfrage von Kontoinformationen und zur Erteilung von Zahlungsaufträgen.
Vielmehr kann durch den gezielten Einsatz diverser Produkte und deren Anpassung an die bestehende Organisation die
Automatisierung im Debitorenbereich weiter vorangetrieben werden. Dies verbessert gleichzeitig auch die Möglichkeiten
für ein effektives Cash-Management. So eröffnen sich durch den Einsatz von E.B. Möglichkeiten, Zahlungsavise auf
verschiedenen elektronischen Wegen zu erhalten, die offenen Posten in der Debitorenbuchhaltung automatisch zu schließen
oder national und international Lastschriften im Rahmen von ? S_LexForderMan/Bst_E/Erls/Erls_EDIFACTEDIFACT
einzuziehen. Schließlich lassen sich die sog. Value Added Services der Kreditinstitute dem E.B. zuordnen, deren
Spannbreite vom Druck und Versand von Rechnungen bis zum Matching (Abgleich) der eingehenden Zahlungen
reicht. 
Electronic cash Chip, (ec-cash offline)
Bei diesem elektronischen Zahlsystem ist eine Nachrüstung der Händler-Terminals nötig, wobei die Banken ihre Karten
dafür freischalten müssen. Der Zahlvorgang läuft ähnlich wie beim normalen electronic cash ab. Anstelle eines
Magnetstreifens wird ein Chip genutzt, der auch schon die Geldkarten-Funktion trägt. In den Chip wird ein
vordefiniertes Limit geladen (z. B. EURO 1000,– innerhalb einer Woche), von dem der Händler seine Umsätze abziehen
kann. Ist noch genügend Limit auf der Karte gespeichert, wird die Transaktion nur zwischen Karte und Terminal
abgewickelt. Ist das Limit aufgebraucht oder seit der letzten Verbindung zur Bank mehr Zeit als erlaubt vergangen, wird
automatisch im Hintergrund eine Verbindung zur Autorisierungszentrale aufgebaut. Die Zahlung wird als normale
electronic cash Zahlung ausgeführt und das Limit im Chip wird wieder aufgefüllt. Diese Version verbindet die Vorteile
der ec-cash Zahlungsgarantie mit den entfallenden oder verringerten Kommunikationskosten des
Händlers. 
Electronic Cash
Bei dieser modernen Zahlungsform wird mit der ec-Karte oder einer zugelassenen Kundenkarte einer deutschen Bank
bezahlt. Hierbei wird die Zahlung durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN Personal Identification Number)
legitimiert. Das Terminal des Händlers baut über die Telefonleitung eine Verbindung zum Netzbetreiber auf, der bei der
entsprechenden Autorisierungszentrale der zuständigen Bank den Betrag anfragt und die (verschlüsselt mit übermittelte)
PIN überprüfen lässt. Falls die Karte nicht gesperrt ist und der Verfügungsrahmen der Karte oder das Kontoguthaben die
Zahlung zulassen, wird eine positive Message zurück ans Terminal gemeldet. Mit dem Ergebnis „Zahlung erfolgt“ ist dem
Händler bei rechtzeitiger Einreichung dann seine Zahlung garantiert. 
Elektronisches Geld
Elektronisches Geld – auch ->Electronic Cash oder Virtuelle Münzen – dient dem Zweck, Klein- und Kleinstbeträge
im Internet zu bezahlen.
Der Kunde kauft bei diesem Zahlverfahren von seinem Kreditinstitut elektronische Einheiten. Mit diesen bezahlt er im
Internet die georderten Produkte oder Dienstleistungen. Der Händler löst zum Zahlungsausgleich diese elektronischen
Einheiten wieder ein. Ein Beispiel für elektronisches Geld ist z. B. „eCashTM“ von der Deutschen
Bank. 
Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Dieses Verfahren wird von den Banken nicht offiziell unterstützt. Das ELV-Verfahren verzichtet komplett auf eine
Prüfung der Sperrdatei der Banken. Bei größeren Ketten wird oftmals eine hausinterne Sperrdatei von Karten geführt, bei
denen schon einmal Zahlungsprobleme auftraten. Bei diesem Verfahren wird aus den Bankdaten des Magnetstreifens die
Bankleitzahl und die Kontonummer ausgelesen und eine ganz normale Lastschrift mit Einzugsermächtigung erstellt, die der
Kunde mit seiner Unterschrift erteilt. Der Händler spart zwar hierbei Systemkosten, bleibt aber auf dem Betrugsrisiko
und dem Zahlungsausfall-Risiko sitzen, da unbemerkt auch gesperrte und gestohlene Karten eingesetzt werden können. Auch
hier kann der Kunde die Lastschrift zurückgeben. 
Entschädigungsvorrisiko (EVR)
Dies ist in der Kreditversicherung eine, neben der generell festgelegten prozentualen Selbstbeteiligung an evtl.
eintretenden Schäden, mögliche weitere Eigenbeteiligung des Versicherungsnehmers. Dieser trägt hierbei von der Summe
aller Entschädigungen, die der Kreditversicherer für die in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle
leistet, einen vertraglich fixierten Betrag, um den sich die Entschädigungsansprüche reduzieren. 
Equity-Methode
Dies ist eine Bewertungsmethode für Anteile an Unternehmen, auf deren Geschäftspolitik ein maßgeblicher Einfluss
ausgeübt werden kann (assoziierte Unternehmen). Bei der Equity-Methode geht der anteilige Jahresüberschuss/-fehlbetrag
des Unternehmens in den Buchwert der Anteile ein. Bei Ausschüttungen wird der Wertansatz um den anteiligen Betrag
gemindert. 
Erfüllung
Verstanden wird hierunter die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das
Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Das BGB kennt als Erfüllungsersatz die Annahme an Erfüllungsstatt,
die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme. Erfüllungsort und Erfüllungszeit können vertraglich
(z. B. in den AGBs) vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein. Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen
wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt ist die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur
Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach
beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Bei Fehlen einer vertraglichen
Vereinbarung gilt im Hinblick auf den Zahlungsort dagegen, dass geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz
übermittelt werden muss. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Bei der Erfüllung seiner
Leistungspflichten kann der Schuldner auch einen Erfüllungsgehilfen einschalten. 
Eröffnungsverfahren
Hiermit ist das Procedere zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung über den vom Schuldner oder einem
Gläubiger gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezeichnet.
Nach Eingang des Insolvenzantrages prüft das Gericht zunächst seine Zuständigkeit und die formellen Voraussetzungen.
Im Negativfall wird der Antrag zurückgewiesen. Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht nach §§ 21-25 InsO
verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit das Haftungsvermögen des Schuldners nicht verringert wird. Es kann
einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen mit der Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu erhalten, dessen
Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen zur Deckung der
Verfahrenskosten ausreicht. Das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen. Darüber
hinaus kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. So kann es dem Schuldner ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters
wirksam sind. Es kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des Schuldners, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen für die
Zwangsvollstreckung in Immobilien. 
Ersatzaussonderung
Hierbei handelt es sich um einen besonderen Fall der Aussonderung im Insolvenzverfahren. Wenn Gegenstände, für die
ein Anspruch auf Aussonderung aus der Masse bestanden hätte, vor der Eröffnung des Verfahrens vom Gemeinschuldner oder
nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter veräußert worden sind, hat der Aussonderungsberechtigte als Ausgleich besondere
Rechte. Er ist befugt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung zu verlangen, soweit diese noch aussteht (§ 48
InsO). Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden
ist.
Hinweise: Fachbücher: Harald Hess/Michaela Weis: Insolvenzrecht..3., neu bearb. Aufl., 2004, C.F. Müller,
Heidelberg, ISBN: 3–8114–3048–3.
Dieter Eickmann u.a.: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung. 4. Auflage, 2004, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN:
3–8114–7306–9. 
EUFISERV
Die EUFISERV (European Savings Banks Financial Services Company) ist eine in 1990 gegründete Einrichtung der
europäischen Sparkassen zur Weiterentwicklung und Beschleunigung des Zahlungsverkehrs in Europa zum Vorteil der
europäischen Sparkassenkunden. Aktivitätsschwerpunkte sind die problemlose, europaweite Nutzung der
Geldausgabeautomaten, der Ausbau der bargeldlosen Zahlungen beim Handel (electronic cash/POS), der
Online-Bargeldservice am Schalter für Kunden sowie ein System für elektronische Eilüberweisungen. 
EURIBOR
Bei dieser Abkürzung für: „European Interbank Offered Rate“ versteht man den Zinssatz, zu dem die europäischen
Banken untereinander Geld leihen und verleihen. Der Euribor wird aufgrund von Meldungen der 57 größten Banken innerhalb
des EWU-Geldmarktes für verschiedene Laufzeiten errechnet. 
EU-Richtlinien
Alle von der EU beschlossenen Richtlinien, mithin auch die im Zusammenhang mit dem Kreditwesen, sind für die
Mitgliedsstaaten verbindlich. Dies bedeutet konkret, dass sie innerhalb einer jeweils in der Richtlinie festgesetzten
Frist in das nationale Recht der einzelnen Länder umzusetzen sind. 
EUR-LEX
Das EUR-Lex-Webportal ist ein erster Schritt auf dem Weg, alle amtlichen Dokumente der EU der Öffentlichkeit per
Internet gesammelt zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es zu ermöglichen, dass die geltenden Rechtsakten eingesehen und
das gesamte elektronische Archiv der Rechtstexte sämtlicher Organe konsultiert werden können. Folgende Angebote sind
enthalten:
- Einheitlicher Zugang zur vollständigen Sammlung der in CURIA und den amtlichen von EUR-OP verwalteten Archiven
enthaltenen EU-Rechtstexte
- Direkter Zugang zu CELEX, PreLex, OEIL und anderen Dokumentensammlungen der Organe
- Verfügbarkeit der Dokumente in verschiedenen Formaten (manchmal kostenpflichtig)
- Verbesserte und vereinheitlichte Suchfunktionen
- Erläuternde Texte zu den Rechtsetzungsverfahren der EU
- Hyperlinks zu diesbezüglichen „legislativen“ Webseiten
- Informationen über Internet:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/ 
Euro
Der Euro ist mit Beginn vom 1. Januar 1999 die gemeinsame Währung der Teilnehmerstaaten an der Europäischen
Währungsunion. 
EUR-OP
Das Amt für amtliche Veröffentlichungen (EUR-OP) mit Sitz in Luxemburg ist das offizielle Verlagshaus der
Institutionen und Organe der Europäischen Union. Es kann auch wegen aktueller Spezialinformationen aus dem EU-Bereich
für das Forderungsmanagement von Interesse sein. Berichtet wird u.a. aus folgenden Quellen: Europäisches Parlament, Rat
der Europäischen Union, Europäische Kommission, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Europäischer Rechnungshof,
Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA), Ausschuss der Regionen.
Täglich werden drei Ausgaben des Amtsblatts in den 20 EU-Amtssprachen veröffentlicht und ab 2007 noch mehr. Die
meisten Texte erscheinen auch im Internet, wie z. B. 4 Millionen EU-Rechtstexte.
Wichtigste Veröffentlichung von EUR-OP ist das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das drei getrennte Reihen
umfasst. Die Reihe L enthält alle neuen Rechtsakte der Europäischen Union, die Reihe C enthält Mitteilungen und
Bekanntmachungen der EU-Institutionen und die Reihe S umfasst täglich mehrere hundert Ausschreibungen öffentlicher
Aufträge aus der Europäischen Union. Außerdem veröffentlicht EUR-OP jedes Jahr rund 12 000 Titel und mehr als 150
Periodika. Neben den traditionellen gedruckten Veröffentlichungen produziert EUR-OP auch CDs, CD-ROMs und
Videokassetten und erstellt Internet-Sites.
Informationen über Internet: http://www.eur-op.eu.int 
EIF - Europäischer Investitionsfonds
Dieser Fonds übernimmt auch Bürgschaften für Darlehen, Anleihen, Leasingverträge und andere Formen der
Fremdfinanzierung. Beim Europäischen Investitionsfonds handelt es sich um eine Partnerschaft zwischen öffentlichem
Sektor und Privatwirtschaft, an der die Europäische Investitionsbank, die EU sowie private und öffentliche
Finanzinstitute aus allen 15 EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. Unterstützt werden – neben den oben genannten
Bürgschaften – vor allem mittel- und langfristige Investitionen in transeuropäische Netze (TEN) im Energie-,
Telekommunikations- und Verkehrssektor sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zur Mittelstandsförderung gewährt
der EIF Banken, Leasinggesellschaften, Garantiefonds auf Gegenseitigkeit und anderen an der KMU-Finanzierung
beteiligten intermediären Bürgschaften für Darlehensportfolios. Es wird nicht direkt in Unternehmen investiert, sondern
ausschließlich in spezielle Risikokapitalfonds, die Eigenkapital und andere Arten von Wagniskapital
bereitstellen. 
EWIV - Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Die EWIV ist die erste eigenständige Gesellschaftsform europäischen Rechts.
Sie soll die grenzüberschreitende unternehmerische Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Sie ist
auf die Hilfsfunktion, Erleichterung/Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivität ihrer Mitglieder, beschränkt. Aus
diesem Grund darf die Tätigkeit der EWIV nicht an die Stelle der wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit ihrer
Mitglieder treten. Die EWIV beruht auf einer Verordnung des Rats der Europäischen Gemeinschaften.
Die Entstehung setzt den Abschluss eines Gründungsvertrages und die Registereintragung der Vereinigung in dem Staat,
in dem sie ihren Sitz hat, voraus. In Deutschland ist dies das Handelsregister. Mitglieder können gemäß Art. 4 Abs. 1
EWIV-VO unternehmerisch tätige natürliche Personen, Gesellschaften i.S.v. Art. 58 Abs. 2 EWG-Vertrag und andere
juristische Einheiten des öffentlichen und des Privatrechts sein. Die EWIV muss mind. zwei Mitglieder aus mind. zwei
verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben. 
EZB - Europäische Zentralbank
Der 1998 als Nachfolgeinstitution des Europäischen Währungsinstituts (EWI) gegründete Europäische Zentralbank in
Frankfurt obliegt in der Europäischen Währungsunion die gemeinsame Währungs- und Geldpolitik. Zusammen mit den
nationalen Zentralbanken der Mitgliedsländer, die die gemeinsame Geldpolitik ausführen, bildet die EZB das
Eurosystem. 
Euroscheck / eurocheque / ec-Scheck
Diese in früheren Jahren genutzten Schecks haben aufgrund des Fortfalls der Bankgarantie ab 2002 keine Bedeutung
mehr. 
EXW (ex works)
Diese
Incoterms-Klausel legt fest, dass Kosten- und Gefahrübergang beim Werk des Exporteurs liegen. Der Importeur hat
die Ware auf eigene Kosten freizumachen. Diese Klausel ist für alle Transportarten einsetzbar. 
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