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Lexikon Forderungsmanagement
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Lexikon Forderungsmanagement

Mahngerichte (zentrale)

In den meisten Bundesländern sind in den letzten Jahren zentrale Mahngerichte eingerichtet worden, die anstelle der örtlichen Amtsgerichte für die Beantragung von Mahnbescheiden zuständig sind.

Die Zuständigkeiten (Stand 2006) in den Bundesländern, die zentrale Mahngerichte eingerichtet haben:

Baden-Württemb.

Amtsgericht Stuttgart

Bayern

Amtsgericht Coburg

Berlin

Amtsgericht Wedding

Bremen

Amtsgericht Bremen

Hamburg

Amtsgericht Hamburg-Mitte

Hessen

Amtsgericht Hünfeld

Niedersachsen

Amtsgericht Uelzen

Nordrhein-Westfalen

für OLG- Bezirk Köln: Amtsgericht Euskirchen
für OLG- Bezirke Düsseldorf u. Hamm: Amtsgericht Hagen

Rheinland-Pfalz

Amtsgericht Mayen

Sachsen-Anhalt

Amtsgericht Ascherleben

Schleswig-Holstein

Amtsgericht Schleswig

   

Mahnung / Mahnverfahren

Hierunter wird die Aufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner verstanden, eine ausstehende Forderung zu begleichen. Dies ist meist mit der Absicht verbunden, den Kunden in Verzug zu setzen. Durch das ab 1.5.2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gerät der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, so dass eine Mahnung hierfür theoretisch nicht nötig wäre. Allerdings muss ein Gläubiger damit rechnen, dass der Kunde den Erhalt der Rechnung bestreitet, so dass ein nachweisbarer und rechtlich gültiger Verzugszeitpunkt nicht besteht. Insofern kommt der Mahnung weiterhin eine wichtige Bedeutung zu, zumal insgesamt in der Wirtschaft mehr als ein Drittel der Kunden nicht vereinbarungsgemäß zahlt.

Die Mahnung unterliegt keinen formalen Voraussetzungen. Sie kann per Telefon, Fax, E-Mail, mündlich vor Ort oder schriftlich erfolgen. Um das Mahnen nachzuweisen, empfiehlt sich allerdings die Schriftform – in sehr wichtigen Fällen auch in Form eines Einschreibebriefs oder Einwurfeinschreibens, evtl. auch unter Zustellungshilfe eines Gerichtvollziehers.

Inhalt, Zeitpunkt und Häufigkeit der Mahnung richtet sich in der Praxis erfahrungsgemäß nach der Bonität des Schuldners.

Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, der nach Eintritt des Verzugs beantragt werden kann, ist einfach und schnell und ohne viel Aufwand die Erwirkung eines sogenannten Titels möglich, mit dem gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden kann. Hiermit kann oft ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden. Anders als bei einem Klageverfahren wird im Mahnverfahren nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.

Vor Erlass des Mahnbescheides wird der Schuldner vom Gericht nicht angehört. Er kann jedoch Einwände gegen den Mahnbescheid erheben. Dies geschieht mit dem sogenannten Widerspruch. Wird dieser erhoben, kann die gerichtliche Weiterverfolgung stattfinden. Bei Erfolg des Verfahrens erlangt der Gläubiger einen Rechtstitel, der 30 Jahre lang gültig ist.   

Management Buy Out (MBO)

Hierunter versteht man die Übernahme eines Unternehmens durch die bereits in diesem tätigen Manager (Leveraged Buy Out). Bei der Bonitätsprüfung ist insbesondere auf die Eigenkapitalsituation zu achten.   

Management Risk Controlling (MRC)

Eine zentrale Unternehmensaufgabe, die sich in besonderer Weise auf die Unterstützung organisatorischer Sicherungsmaßnahmen, Verbesserung der internen Revision und die Dokumentation und Einhaltung von Richtlinien bezieht. MRC ist als ein wesentlicher Teil des internen Kontrollsystems in einem Unternehmen anzusehen mit dem Ziel, den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Aufgaben zu entsprechen.   

Mantelzession

Dies ist eine Form der Sicherungsabtretung (Zession), bei der ein Kreditnehmer für einen Bankkredit zur Sicherheit für das Kreditinstitut Kundenforderungen in bestimmbarer oder variabler Größenordnung abtritt. Bei der Mantelzession erfolgt die Abtretung der Forderung erst mit Einreichen der Rechnungsdurchschrift an die Bank.   

Massekostenvorschuss

Hierunter wird ein ausreichender finanzieller Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten(§ 26 InsO) verstanden. Vermieden wird hierdurch eine unerwünschte Abweisung des Insolvenzantrags. Der Betrag kann von jedem gezahlt werden, der ein Interesse an der Eröffnung hat. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen sobald die Masse ausreicht, um die Kosten zu decken. Wenn eine Insolvenzverschleppung vorliegt, kann der Vorschuss auch von den entsprechend Verantwortlichen in der Unternehmensleitung zurückverlangt werden.   

Masselosigkeit

Wenn im eröffneten Insolvenzverfahren Masselosigkeit eintritt, mithin die Kosten des Verfahrens (§ 54) nicht mehr gedeckt sind, erfolgt eine Einstellung der Aktivitäten des Verwalters. Das Gericht hört die Gläubiger an, ob diese bereit sind, neue Finanzmittel einzuschießen. Im Falle der Ablehnung wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen eingestellt (§ 207). Von den restlichen Barmitteln werden die Auslagen bestritten und danach – falls noch Liquidität verbleibt – anteilig die Kosten.   

Masseschulden

Hierunter versteht man die Verbindlichkeiten, die dem Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (z. B. Löhne, Miet- und Kaufverpflichtungen).   

Masseunzulänglichkeit

Von Masseunzulänglichkeit wird gesprochen, wenn sich während des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass nur die Verfahrenskosten gem. § 54 aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, jedoch nicht die Masseschulden nach § 55. Gesetzlich geregelt ist, welche Forderungen als Masseschulden einzustufen sind. Dazu gehören die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Pachtverträge etc.), die zu Lasten der Masse erfüllt werden müssen, aber auch Ansprüche aus einem Sozialplan. Der Insolvenzverwalter hat die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen, die dies anschließend öffentlich bekannt macht. Das Insolvenzverfahren selbst wird fortgeführt. Massegläubiger dürfen wegen einer Masseverbindlichkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstrecken.   

Matching

Im Bereich des Forderungsmanagements bedeutet Matching die Aufrechnung von Forderungen gegenüber Verbindlichkeiten meist innerhalb eines Konzerns und häufig innerhalb von Fremdwährungen. Mit dem Ziel, Währungsrisiken zu begrenzen, werden in strategischen Allianzen oder Konzernen Fremdwährungsguthaben und Forderungen gegenseitig aufgerechnet. Erfolgt die Aufrechnung zu einem bestimmten Stichtag mit einem vorab vereinbarten Devisenkurs, bezeichnet man dies als Netting. Wenn sich trotz Aufrechnung noch Saldenstände ergeben, muss dann lediglich deren Bereinigung oder Kurssicherung erfolgen.   

Materielles Recht

Hiermit werden die Rechtsvorschriften der Rechtsordnung bezeichnet, die die Entstehung, Veränderung oder den Untergang von Rechten regeln. Das formelle Recht befasst sich dagegen mit dem Verfahren zur Durchsetzung des materiellen Rechts.   

Merchant Server

Dies ist ein Rechner auf dem ein Kunde Produkte eines Anbieters kaufen kann. Im SET-Standard dient dieser Rechner zur Zertifizierung der Bezahlinformation durch den Händler.   

Mergers and Acquisitions (M & A)

Hierunter werden spezielle Dienstleistungen vor allem der Kreditinstitute in Form der Beratung bei Unternehmensverkäufen und Fusionen verstanden. Sie helfen Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Partnern oder helfen beim günstigen Verkauf von Unternehmen oder Tochter- und Beteiligungsgesellschaften.   

Mezzanine-Kapital

In den letzten Jahren hat die Bedeutung sog. hybrider Beteiligungsformen zwischen Eigen- und Fremdkapital, worunter die Mezzanine-Finanzierungen zählen, zugenommen. Zu nennen sind insbesondere stille und atypisch stille Beteiligungen sowie nachrangige Gesellschafterdarlehen. Vermutlich ist davon auszugehen, dass auch „Basel II“ die Nachfrage nach Mezzanine-Kapital verstärken wird. Von Vorteil dürfte für Unternehmen und Kapitalgebern deren Nachrangigkeit gegenüber „klassischem“ Fremdkapital, die zeitliche Befristung und eine steuerliche Bevorzugung dieses „Quasi-Eigenkapitals“ durch Qualifikation der Zinszahlungen als Betriebsausgaben sein. Durch die Aufnahme von Mezzanine-Kapital kann ein Unternehmen die Eigenkapitalbasis verbessern ohne Gesellschaftsanteile abgeben zu müssen. Auch hierdurch kann die Bonität verbessert werden.   

Mitbürgschaft

Wenn sich mehrere Personen nebeneinander für dieselbe Verbindlichkeit (Mitbürgen) verbürgen, haften sie als Gesamtschuldner. Die Bürgschaft kann entweder gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander übernommen werden. Die Wirksamkeit der einen Bürgschaft lässt die Gültigkeit der anderen unberührt (§ 769 BGB).   

Monitoring

Gemeint ist die Dauerbeobachtung eines bestimmten Systems. Dies kann z. B. auch der Ablauf im Rechnungswesen und Forderungsmanagement sein. Der Begriff entstammt dem lateinischen „monere“ und bedeutet erinnern bzw. ermahnen. Zu den wesentlichen Schlüsselfunktionen gehören:

  • Beobachtungsfunktion: systematische, langfristige, problemorientierte Erfassung ausgewählter Werte in regelmäßigen Abständen
  • Frühwarnfunktion: die Identifizierung kritischer Werte bzw. Zustände
  • Controllingfunktion: Beobachtung von Managementmaßnahmen (vorher – nachher)
  • Benchmarkingfunktion: Ermittlung optimaler Werte bzw. Zustände für einzelne Indikatoren   

Moratorium

Hierunter versteht man den Aufschub für die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Dies kann geschehen durch vertragliche Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger, d.h. konkret: Stundung oder Abrede, eine Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen oder zeitweiliger Vollstreckungsverzicht des Gläubigers. Einseitig kann ein Moratorium auch durch einen hoheitlichen Schuldner (z. B. einen Staat) erklärt werden.   



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