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Lexikon Forderungsmanagement

Obliegenheiten (Kreditversicherung)
Wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben der Hauptpflicht zur Prämienzahlung die Einhaltung
gesetzlicher und vertraglicher Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt
regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Obliegenheiten
dienen der Vermeidung ungünstiger Entwicklungen des versicherten Risikos und regeln einen ordnungsgemäßen
Vertragsverlauf. Die wichtigsten Obliegenheiten in der privaten Kreditversicherung sind
- Anbietungspflicht benannter Kunden
- rechtzeitige und ordnungsgemäße Salden– und/oder Umsatzmeldung zur Prämienberechnung
- Meldung von Kreditzielüberschreitungen
- Anzeigepflichten bei Bonitätsverschlechterungen von Kunden
- rechtzeitige Schadenanzeige

Obligo
Dieser aus dem Lateinischen herrührende Begriff (obligare = verpflichten) bedeutet Haftung, Verpflichtung oder
Gewähr. Fügt z. B. ein Indossant seinem Indossament den Zusatz „ohne Obligo“ bei, bringt er hiermit zum Ausdruck, dass
er nicht für die Einlösung des Wechsels haften werde (Freizeichnungsklausel). Unter Wechselobligo versteht man den
Gesamtbetrag der Wechselverpflichtungen eines Kunden gegenüber der Bank, für den meist eine Höchstgrenze vereinbart
wird. Auch Auskünfte über Unternehmen, die von Auskunfteien oder Kreditinstituten erteilt werden, erfolgen „ohne
obligo“. 
Obstruktionsverbot
Mit dem Obstruktionsverbot wird in einem Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzplan
verhindert, dass die von der Mehrheit überstimmten Gläubigergruppen einen Vergleich aus sachfremden Erwägungen
boykottieren. Das Gericht kann in die Rechte dieser Gläubiger eingreifen, wenn aus einer Alternativrechnung hervorgeht,
dass die Gläubigerstellung durch die Vergleichssituation nicht schlechter ist als im Falle der
Zerschlagung. 
Oder–Konto
Hierunter versteht man ein Konto mehrerer Personen (Gemeinschaftskonto) bei Kreditinstituten, über das jeder
(Mit–)Kontoinhaber einzeln verfügen kann. Die Kontoinhaber sind Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Gläubiger eines
Konto–(Mit–)Inhabers kann daher das ganze Guthaben pfänden lassen. 
OEIL
Diese Datenbank des Europäischen Parlaments enthält Angaben zu den Tätigkeiten der an den Rechtsetzungsverfahren
beteiligten Organe. Sie ermöglicht die Überwachung der Entscheidungsprozesse der Gemeinschaft, der Arbeiten des
Parlaments und seiner Ausschüsse, des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission und der Vorschläge des jeweiligen
Ratsvorsitzes. Verfügbar sind alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren, unabhängig davon, wann sie eingeleitet wurden
und sämtliche seit dem Beginn der vierten Legislaturperiode im Juli 1994 abgeschlossenen Verfahren (einschließlich der
Entschließungen zu bestimmten aktuellen Themen). 
Offenbarungseid
Dies war die frühere Bezeichnung für eine
Eidesstattliche Versicherung. Der Offenbarungseid diente der Bekräftigung der Richtigkeit eines
Vermögensverzeichnisses, das der Schuldner nach erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung
in sein bewegliches Vermögen vorlegte. 
Offene Postenliste
Diese Liste in der Betriebsbuchhaltung gibt einen vollständigen Überblick über alle noch ausstehenden
Kundenforderungen. Die meisten Programme geben zahlreiche Filterfunktionen zur Selektion der Forderungen an die Hand.
So lassen sich beispielsweise nur die Forderungen eines bestimmten Kunden oder aber nur Forderungen einer bestimmten
Mahnstufe anzeigen. Das betriebliche Mahnwesen erhält hierdurch wichtige Informationen für den
Handlungsbedarf. 
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Am 9. März 2000 ist das Kapitalgesellschaften & Co.–Richtlinien–Gesetz (KapCoRiLiG) in Kraft getreten.
Nach diesem Gesetz unterliegen nunmehr auch offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei
denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, bzw. keine Personengesellschaft mit einer
natürlichen Person als Vollhafter persönlich haftet, den strengen Rechnungslegungs– und Offenlegungsvorschriften für
Kapitalgesellschaften. Betroffen ist also insbesondere die GmbH & Co. KG. Bereits seit 1986 gilt in Deutschland für
Kapitalgesellschaften die Verpflichtung, den Jahresabschluss beim Handelsregister einzureichen. Der überwiegende Teil
der Unternehmen kam allerdings bisher ihrer Offenlegungspflicht nicht nach.
Mit der Gesetzesänderung und Einführung der neuen Prüfungs- und Publizitätspflichten wurden gleichzeitig die
Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen die Rechnungslegungs– und Offenlegungspflichten verschärft. Diese Änderungen
gelten für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften. Die Registergerichte können bei Missachtung der
Offenlegungspflichten auch weiterhin nur auf Antrag hin tätig werden. Der Kreis der Antragsberechtigten wurde jedoch
ausgedehnt, so dass nunmehr von jeder interessierten Stelle dieser Antrag gestellt werden kann. Dies hat zur Folge,
dass jedes offenlegungspflichtige Unternehmen – wenn es nicht rechtzeitig seinen Offenlegungspflichten nachkommt –
damit rechnen muss, eine mit einer Ordnungsgeldandrohung verbundenen Offenlegungsaufforderung vom Registergericht zu
erhalten.
Der Rahmen des zu verhängenden Ordnungsgeldes bewegt sich zwischen 2.500,– € und 25.000,– €. Bei
Pflichtversäumnissen bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses kann ebenfalls auf Antrag jedes
Interessierten ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,– € verhängt werden. Das neue Ordnungsgeldverfahren findet bei
Kapitalgesellschaften erstmals Anwendung auf Abschlüsse des Geschäftsjahres 1999, bei „Kapitalgesellschaften & Co.“
erstmals für Abschlüsse des Geschäftsjahres 2000. 
Orderscheck
Häufig ist aus Sicherheitsgründen beim Postversand die Verwendung von Orderschecks festzustellen. Orderschecks
tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes „oder Überbringer“ den Hinweis „oder Order“ und sind zusätzlich am rechten
Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text „Orderscheck“ gekennzeichnet. Ein Orderscheck lautet auf einen
bestimmten Empfänger „oder Order“ und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament
wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt
sein. 
Organgesellschaft
Eine Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft sein. Sie ist der wirtschaftlich abhängige Teil in einer
Organschaft. Hiermit bezeichnet man die wirtschaftliche Abhängigkeit einer rechtlich selbständigen juristischen Person
(Organgesellschaft) von einem anderen beherrschenden Unternehmen (Organträger). Die wirtschaftliche Abhängigkeit
besteht in der Form, dass das Organ in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
eingegliedert ist. Es bedeutet auch das Nichtbestehen einer freien Willensbildung dieser Kapitalgesellschaft.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft ist: 1. die finanzielle Abhängigkeit (mehr als 50 % Beteiligung), 2.
die wirtschaftliche Abhängigkeit, 3. die organisatorische Abhängigkeit, z. B. im personellen
Bereich. 
Ottawa-Konvention
Das unter dieser Kurzbezeichnung definierte „Übereinkommen zum internationalen Factoring“ aus dem Jahre 1988
vereinfacht die Abtretung von Exportforderungen durch eine Anpassung internationaler Rechtsvorschriften. Erleichtert
wird hiermit die Finanzierung grenzüberschreitender Geschäfte. Deutschland hat dieses Übereinkommen 1998
ratifiziert. 
Outsourcing
Hierunter versteht man die Verlagerung von Geschäftsprozessen an unabhängige Dritte. Vielfältige Funktionen können
an andere Dienstleister und produzierende Unternehmen übertragen werden mit dem Ziel, Kosten zu mindern. Ein wichtiger
Bereich ist auch das
Forderungsmanagement. Vor allem das Mahnwesen und die Bonitätsprüfung der Abnehmer – einschließlich der
Absicherung der Ausfallrisiken – können an Spezialunternehmen, wie z. B. Kreditversicherer, weitergegeben werden, die
fast immer über ein besseres Know–how verfügen. 
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