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Lexikon Forderungsmanagement
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Lexikon Forderungsmanagement

Währungsrisiko

Hierunter wird das Risiko verstanden, durch nachteilige Schwankung des Wechsel- oder Umtauschkurses zweier Währungen, Verluste – z. B. im Exportgeschäft – zu erleiden. Dem Währungsrisiko stehen konsequenterweise Währungschancen gegenüber. Zu empfehlen sind daher ausreichende Informationen über das Ausmaß der Risiken – z. B. über eine Bank – und die Nutzung geeigneter Sicherungsinstrumente.   

Warenabnahmerisiko

Dieses Risiko beinhaltet ein breit gefächertes Spektrum rund um die Tatsache, dass ein Geschäftspartner die bestellte Ware vertragswidrig nicht abnimmt. Zu den am meisten anzutreffenden Ursachen gehören insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, Transportschäden, oder politisch bedingte Probleme sowohl im Abnehmer- als auch – wenn auch seltener – Lieferland.   

Warenfreistellung

Manchmal werden Warensendungen an die Bank des Abnehmers im Ausland adressiert. Damit diese Sendungen an ihn ausgeliefert werden können, stellt sie die Bank gegenüber dem bearbeitenden Spediteur/Frachtführer frei.   

Warenkreditversicherung

Die Warenkreditversicherung (WKV) sichert Lieferantenkredite aus kurzfristig revolvierenden Warengeschäften und/oder Dienstleistungen mit inländischen Kunden ab.   

Waren- und Leistungskreditbetrug (§ 263 StGB)

Bei dieser Betrugsart, die in § 263 StGB behandelt ist, versucht ein Täter, durch arglistige Täuschung Waren/Leistungen ohne Bezahlung oder auf Anzahlung oder im Zusammenhang mit einem Leih- oder Mietverhältnis zu erlangen. Mittel zum Betrug ist ein Zahlungsversprechen, dessen Einhaltung jedoch von Anfang an wegen mangelnden Willens oder Unvermögen nicht beabsichtigt war.

Zu dieser Betrugskategorie gehört auch das arglistige Versprechen eines Täters, Ware zu liefern, wobei diese allerdings überhaupt nicht oder in nicht vereinbartem gutem Zustand geliefert wird. Vielfach kommt es auch vor, dass eine Lieferung von Waren erfolgt, die nicht Eigentum des Lieferanten sind, weil z. B. ein Eigentumsvorbehalt eines vorangegangenen Lieferanten besteht. Absicht des Betrügers ist es, ungerechtfertigt Zahlung zu erhalten.   

Watchlist

Dies ist ein Begriff aus dem Bereich des Rating. Unternehmen, die sich auf der Watchlist einer Ratingagentur befinden, stehen unter besonderer Beobachtung wegen möglicher Veränderungen im Markt oder veränderten Unternehmensgegebenheiten. Eine Watchlist wird durch die jeweilige Ratingagentur publiziert und weist auf eine mögliche Änderung der Rating-Klassifizierung des zu bewertenden Unternehmens hin.   

Wechsel

Der Wechsel als Kreditpapier dient im Geschäftsverkehr vorwiegend dazu, einem Schuldner die Finanzierung zu erleichtern, indem ihm eine Frist zur Begleichung seiner Schuld gewährt wird. Der Schuldner (Käufer) gibt anstelle sofortiger Zahlung ein Akzept, das der Gläubiger (Aussteller, Verkäufer) oder der Remittent (Lieferant des Verkäufers) als Zahlungsmittel weitergibt oder mit einem Zinsabzug (Diskont) an eine Bank verkauft. Hierbei müssen Diskont und Bearbeitungsgebühren vom Schuldner getragen werden. Wenn bei Fälligkeit der Schuldner den vom letzten Besitzer vorgelegten Wechsel einlöst, begleicht er hiermit erst seine Kaufpreisschuld.

Der Wechsel ist abstrakt. Dies bedeutet, dass die mit ihm verbundene Verpflichtung vom eigentlichen Grundgeschäft losgelöst ist und der Schuldner einem Wechselinhaber keine Einwendungen, z. B. wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung etc., erheben kann.

Es bestehen im wesentlichen zwei Arten von Wechseln:

  1. Der gezogene Wechsel (Tratte)
    Dies bedeutet eine Anweisung, durch die der Aussteller den Bezogenen (als Schuldner) anweist, eine bestimmte Geldsumme an einen Dritten (Wechselnehmer oder Remittent) zu zahlen. Der Bezogene verpflichtet sich erst durch Annahme (Akzept). Dieses Papier wird ebenfalls als Akzept bezeichnet. Ein Risiko für den Wechselinhaber, zumeist einem Lieferanten, besteht darin, dass der Abnehmer innerhalb der Wechselfrist zahlungsunfähig wird. Hat er den Wechsel bei seiner Bank diskontiert, wird sich diese in einem derartigen Fall an ihn wegen der Mitverpflichtung durch seine Avalierung wenden.
  2. Der eigene oder Solawechsel
    Bei diesem verpflichtet sich der Aussteller selbst, eine bestimmte Geldsumme an einen Dritten oder dessen Order unbedingt zu zahlen. Ein Risiko besteht für den Wechselinhaber in der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, denn die meist übliche Frist beträgt 3 Monate und wird manchmal durch Prolongation noch weiter ausgedehnt. Auch wenn der Lieferant oder ein möglicher sonstiger Wechselerwerber den Wechsel bei seiner Bank diskontiert hat, besteht für ihn eine Verpflichtung aus seiner Mithaftung durch seine Avelierung.

Hinweise: Fachbücher: Karl-Heinz Jung: Der Wechsel. 3., überarb. Aufl., 1998, Dt. Sparkassenverlag, Stuttgart, ISBN: 3–0930-1134–5. Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB., 4., neu bearb., Aufl., 2004, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114-1920–X.   

Wechselkredit

In der Praxis dient der Wechsel vor allem der Finanzierung von Warengeschäften. Durch einen Wechselkredit werden Wechsel von notenbankfähigen Unternehmen finanziert, die an die Europäische Zentralbank (EZB) verpfändet werden können.

Es bestehen für ein Unternehmen im wesentlichen folgende Vorteile:

  • Liquiditätsbeschaffung bei gleichzeitiger Einräumung eines Zahlungsziels für den Abnehmer
  • Finanzierung des betrieblichen Umlaufprozesses
  • Weitgehende Sicherheit, da „Wechselstrenge“ zu strikter Einhaltung der Zahlungstermine zwingt.   

Wechselkurs

Hierunter versteht man das Wertverhältnis zweier Währungen. Es ist der Preis, der für eine Auslandswährung zu zahlen ist. Etwas genauer wird das Wertverhältnis durch den Devisenkurs gekennzeichnet. Dieser wird an den Devisenbörsen ständig aktuell aufgrund von Angebot und Nachfrage notiert. Wenn Interventionspunkte festgelegt wurden, dürfen die Kurse diese nicht über- oder unterschreiten. Im Exportgeschäft können bei Fakturierung in einer fremden Währung (z. B. US-Dollar) Wechselkursrisiken bestehen. Hierfür stellen Kreditinstitute eine Reihe von Absicherungsalternativen zur Verfügung.

Wechselreiterei

Bei diesem kriminellen Vorgang werden von Personen oder Unternehmen Wechsel ausgestellt mit dem Ziel, über die Diskontierung Geldmittel zu erlangen. Es handelt sich um reine Finanzwechsel. Bei Fälligkeit werden zur Einlösung neue Wechsel ausgestellt. Diese (auch als Reitwechsel bezeichnet) werden meist zur Verdeckung von Zahlungsschwierigkeiten des Ausstellers oder des Bezogenen ausgestellt.

Wird der Tatbestand eines Handelswechsels vorgetäuscht, liegt Betrug (§ 263 StGB) vor. Wechselreiterei kann auch der Austausch von Gefälligkeitsakzepten sein, bei denen zwei Parteien aufeinander Wechsel ziehen, um beiderseits Geld zu beschaffen.   

Welthandelsorganisation (WTO)

Dies ist eine durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gegründete und seit 1995 aktive Organisation (engl.: World Trade Organization WTO), die den Prinzipien der Gegenseitigkeit, Liberalisierung und Nichtdiskriminierung im weltweiten Handelsverkehr verpflichtet ist und diese auch durchsetzen soll.   

Werklieferungsvertrag

Bei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der beauftragte Unternehmer, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Material herzustellen. Auf einen derartigen Vertrag findet bei vertretbaren Sachen vor allem das Kaufvertragsrecht Anwendung, bei unvertretbaren Sachen vor allem das Werkvertragsrecht.   

Werkunternehmerpfandrecht

Das Werkunternehmerpfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB sind von besonderer Bedeutung für einen Werkunternehmer. § 647 BGB regelt das Entstehen eines Unternehmerpfandrechts. In dieser Vorschrift heißt es: „Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbrüstung in seinen Besitz gelangt sind.“ Das in § 647 BGB gesetzliche Pfandrecht dient der wirtschaftlichen Absicherung des Werkunternehmens, bringt für dessen Vorleistungsverpflichtung einen gewissen Ausgleich und verleiht ihm in der Insolvenz des Auftraggebers ein Absonderungsrecht.   

Wertberichtigung

Im Forderungsmanagement und in der Buchführung können Wertberichtigungen bei der Bewertung von Lieferantenforderungen in Form der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen von erheblicher Bedeutung sein.

Die Einzelwertberichtigung einer Forderung bezieht sich auf die Wertminderung einer konkreten Einzelforderung. Wenn davon auszugehen ist, dass eine Forderung uneinbringlich ist, kann sie in voller Höhe direkt oder – bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern – indirekt (Einzelwertberichtigung) abgeschrieben werden.

Pauschalwertberichtigungen gehen von der Tatsache aus, dass in der Praxis im Durchschnitt ein bestimmter Prozentsatz des Forderungsbestandes eines Unternehmens uneinbringlich ist. Hierbei ist am Bilanzstichtag noch keine Forderung als uneinbringlich bekannt, weshalb eine Einzelwertberichtigung nicht möglich ist.   

Wertsicherungsklausel

Hierunter versteht man die vertragliche Koppelung der Höhe einer Geldschuld an eine bestimmte Bezugsgröße. Preisindizes für die Lebenshaltung bzw. der Index der Einzelhandelspreise dienen häufig als Bezugsgrößen für Wertsicherungsklauseln in Miet-, Pacht-, Übergabe-, Pensions- und anderen Verträgen über laufende Zahlungen. Mit der Einführung der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ab 1. Januar 1999 entfiel die bisherige Rechtsgrundlage (§ 3 Währungsgesetz) für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln. An ihre Stelle tritt die Preisklauselverordnung (PrKV) vom 23. September 1998 (BGBl 1998, Teil I, Nr. 66).   

Widerrufliches Dokumentenakkreditiv

Ein Akkreditiv dieser Art, das in der Praxis selten vorkommt, kann vom eröffnenden Kreditinstitut jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Begünstigten geändert oder annulliert werden. Das eröffnende Institut hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Remboursierungspflicht gegenüber einem anderen Kreditinstitut, das sie in die Akkreditivabwicklung eingeschaltet hat.   

Widerspruch gegen Mahnbescheid

Wenn ein Schuldner einer Forderung gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhebt, wird die Rechtmäßigkeit der Forderung von einem Gericht geklärt. Dies muss vom Schuldner oder Gläubiger bei Gericht beantragt werden. Es erfolgt dann der Übergang in das streitige Verfahren.   

Window-dressing

Dies ist die angloamerikanische Bezeichnung für Maßnahmen, die eine „kosmetische“ Verbesserung des Bilanzbildes bezwecken und damit u.a. ein falsches Bild über die Bonität ergeben können. Dies kann z. B. durch kurzfristige Beschaffung zusätzlicher flüssiger Mittel zum Bilanztag geschehen.   

Wirtschaftsauskunfteien

Wirtschaftsauskunfteien (auch Handelsauskunfteien genannt) sind privatwirtschaftlich organisierte Einrichtungen, die betriebswirtschaftlich relevante Informationen über geschäftliche Verbindungen und Entwicklungen ermitteln und gegen Entgelt an Dritte weitergeben. Den Auskunfteien als Informationssammler und -ermittler, mit ihrem Einfluss auf die Gewährung von Krediten, fällt eine wichtige Funktion innerhalb der Volkswirtschaft zu.

Die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte (Übermittlung) richtet sich nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist danach zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Große Auskunfteien sind die Vereine Creditreform, Bürgel, D & B Schimmelpfeng und der Kreditschutzverein für Industrie, Handel und Dienstleistungen (IKD). Daneben gibt es eine Vielzahl kleinerer Auskunfteien und Brancheninformationsdienste und die CEG, die sich auf Privatpersonen konzentriert.   

Wirtschaftsprüfervermerk

Laut § 91 Abs. 2 AktG ist ein Vorstand verpflichtet, Überwachungssysteme einzurichten, die frühzeitig auf Entwicklungen hinweisen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. In den §§ 317 und 322 HGB sind Hinweise enthalten, dass außerdem Wirtschaftsprüfer in ihren Berichten auf Risiken aufmerksam machen müssen, die eine Gefährdung für den Fortbestand des Unternehmens darstellen.   

Working Capital Management

Ziel des Working Capital Management ist eine Optimierung des Working Capital. Hierunter (auch als Nettoumlaufvermögen oder Betriebskapital bezeichnet) wird das Umlaufvermögen verstanden abzüglich der kurzfristigen, nicht verzinslichen Verbindlichkeiten. Das Working Capital stellt den durch verzinsliches Kapital finanzierten Teil des Umlaufvermögens dar und lässt sich ermitteln, indem die Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und das sonstige Umlaufvermögen (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) addiert werden: Abgezogen werden davon die nicht verzinslichen Verbindlichkeiten (z. B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, kurzfristige Rückstellungen). Da eine Verminderung des Working Capital eine Reduzierung des verzinslich finanzierten Teils des Umlaufvermögens bedeutet, kann Kapital freigesetzt werden. Dieses kann entweder wieder investiert werden oder auf dessen Einsatz zwecks Einsparung von Finanzierungskosten verzichtet werden. Dies kann z. B. durch verstärktes Ausnutzen von Skonti geschehen. So lässt sich die Liquidität und die Rentabilität verbessern.

Das Working Capital Management besteht im Wesentlichen aus den Bereichen:

  • Vorratsmanagement
    Ziel: Senkung der Bestände an Fertigprodukten, unfertigen Erzeugnissen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Erhöhung des Lagerumschlags.
  • Forderungsmanagement
    Ziel: Möglichst schneller Abbau von Forderungen und hiermit Verringerung der DSO-Werte, Erhöhung des Forderungsumschlags, Verringerung der Debitorenverwaltungskosten.
  • Management der Verbindlichkeiten
    Ziel: Aushandeln mit den Lieferanten von möglichst langen Zahlungszielen zu guten Konditionen, Vereinbarung angemessener Skonti bei rascher Begleichung von Verbindlichkeiten.   


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