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Lexikon Forderungsmanagement

Zahlungsformen
Einem Lieferanten stehen eine Reihe von Zahlungsformen zu Verfügung, die er seinen Kunden anbieten kann. Allerdings
ist jeder Anbieter auch von den Gepflogenheiten in einer Branche und vor allem von seiner Marktstellung und der seiner
Kunden abhängig. Bei starkem Wettbewerb wird er darauf achten müssen, günstige Zahlungsmodalitäten anzubieten, damit
der potenzielle oder bestehende Kunde nicht seine Konkurrenten bevorzugt.
Zu den üblichen Zahlungsformen gehören:
- Vorauszahlung und Anzahlung
- Offenes Zahlungsziel
- Teil-/Ratenzahlung
- Wechselzahlung/Scheck-Wechselverfahren
- Lastschriftverfahren
- Elektronische Zahlungsformen
Gegenüber Kunden im Ausland sind zusätzlich zu den oben genannten Zahlungsformen die Folgenden weiteren üblich:
- Dokumenten-Akkreditiv
Unterschieden wird zwischen folgenden Arten:
-
- Widerrufliches Akkreditiv
- Unwiderrufliches Akkreditiv
- Unwiderruflich bestätigtes Akkreditiv
- Defferred payment credits
- Kasse gegen Dokumente (D/P)
- Dokumente gegen Akzept (D/A)

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Im Rahmen der Insolvenz
liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu
erfüllen (§ 17 InsO). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet.
Sieht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit bedroht, kann er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§
18 InsO).
Hinweise: Fachbücher: Harald Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung. 3. Aufl., 2006, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN:
3–8114-1942–0. Dieter Eickmann u.a.: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung. 4. Auflage, 2004, C.F. Müller,
Heidelberg, ISBN: 3–8114-7306–9. 
Zession
Hierunter versteht man die Abtretung von Forderungen jeglicher Art an ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen.
Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, falls dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im Immobilienbereich
(z. B. bei Grundschulden) muss jedoch eine Abtretung mit notarieller Beurkundung erfolgen.
Bei einer Stillen Zession tritt der Zedent seine Forderung ab, ohne den Schuldner zu informieren. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn eine Forderung nur als Sicherungsmittel abgetreten wird. Man spricht dann von einer
Sicherungsabtretung. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Zedent im Verhältnis zum Zessionar weiterhin berechtigt
ist, vom Schuldner die Leistung zu verlangen.
Bei einer Offenen Zession wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert. Dieser ist in der Folge
verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen. Die Zession findet häufig Verwendung zur Sicherung eines Bankkredits.
Hierbei ist der Kreditnehmer Zedent und die Bank Zessionar. Die Forderungen können einzeln oder in der Gesamtheit
übereignet werden. Bei der sog. Mantelzession werden nur gegenwärtige Forderungen übereignet. Bei der Globalzession
werden dagegen auch zukünftige Forderungen übereignet.
Forderungen können nicht abgetreten werden, wenn die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden
kann oder wenn zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde.
Wenn allerdings die Abtretung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, gilt § 354a HGB und die Abtretung ist trotzdem
wirksam (oder wenn die Forderung unpfändbar ist. 
Zessionskredit
Bei dieser Form eines Kredites vereinbart der Schuldner mit dem Gläubiger, dass seine Forderungen gegen Dritte
(Drittschuldner) zahlungshalber auf den Gläubiger übergehen sollen. Der Abtretungsvertrag (Zessionsvertrag) wird in der
Regel schriftlich abgeschlossen. Da die Abtretung ohne den Drittschuldner zustande kommt, darf er nicht schlechter
gestellt werden als vorher. Bei einer stillen Zession zahlt der Drittschuldner an den Schuldner. Bei einer offenen
Zession wird der Drittschuldner über die Abtretung informiert. Mit befreiender Wirkung kann er bei Fälligkeit nur an
den Gläubiger zahlen. 
Zinsänderungsrisiko
Hierunter wird das Risiko eines Exporteurs verstanden, dass sich das Zinsniveau seiner Refinanzierung bis zur
Bezahlung der Forderung zu seinem Ungunsten ändert. 
Zinssatz Lieferantenkredit
Der Zinssatz des Lieferantenkredits ergibt sich aus der Formel:
(Skontosatz × 360 Tage) : (Zahlungsziel in Tagen – Skontofrist in Tagen)
Bei einer Rechnung über Euro 30.000,– mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen und 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10
Tagen errechnet sich so ein Zinssatz für den Lieferantenkredit in Höhe von 36% p.a.
Die 2% Skonto von Euro 30.000,– entsprechen einem Abzug von Euro 600,–. Für einen Bankkredit (Zinssatz von 10%),
dessen Inanspruchnahme für die Ermöglichung der Barzahlung in Anspruch genommen werden müsste, würden Zinsen in Höhe
von Euro 166,70 anfallen, d.h., allein bei obigem Beispiel würde ein Unternehmen einen Betrag von Euro 433,30
sparen. 
Zivilprozess
Ein Zivilprozess ist das gerichtliche Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Er
findet vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) statt, die zur
ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören. 
Zurückbehaltungsrecht
Ein Schuldner kann (§ 273 Abs. 1 BGB) eine geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen
Verhältnis, das Basis seiner Verpflichtung ist, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, bis die ihm gebührende
Leistung bewirkt wird.
Ausgeschlossen werden kann das Zurückbehaltungsrecht durch Gesetz, Vertrag und durch allgemeine Geschäftsbedingungen
(mit Einschränkungen). Durch eine vom Gläubiger gestellte Sicherheitsleistung kann ein vom Schuldner geltend gemachtes
Zurückbehaltungsrecht abgewendet werden. Dieses Recht wird nur dann berücksichtigt, wenn sich der Schuldner hierauf
durch Einrede ausdrücklich beruft. Besondere Regelungen bestehen für beiderseitige Handelsgeschäfte. Das kaufmännische
Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) setzt keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Anspruch und
Gegenanspruch voraus. 
Zustellung
Klagen, Schriftsätze oder Briefe von Behörden müssen zugestellt werden. Dies geschieht regelmäßig durch Übergabe
durch eine Postzustellungsurkunde. Wichtig ist die Zustellung unter anderem deshalb, weil ab Datum der Zustellung
bedeutsame Fristen zu laufen beginnen. Hierzu gehören z. B. die jeweils 14-tägigen Fristen für die Einlegung des
Widerspruchs beim Mahnbescheid und des Einspruchs beim Vollstreckungsbescheid. Wird der Empfänger nicht angetroffen,
erfolgt eine Ersatzzustellung. Bei dieser kann das Schriftstück an eine andere Person übergeben werden. Wenn auch dies
nicht möglich ist, kann das Schriftstück z. B. auch bei dem Postamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung oder
der Firmensitz liegt, niedergelegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung hierüber im Briefkasten
zurückgelassen werden. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter (GmbH/Geschäftsführer, AG/Vorstand)
im Geschäftslokal zuzustellen. Auch kann ersatzweise an einen Angestellten zugestellt werden. Fehlt es an einem
Geschäftslokal, kann an die Privatanschrift des gesetzlichen Vertreters zugestellt werden. Es besteht auch hier die
Möglichkeit der Ersatzzustellung. 
Zustimmungsvorbehalt
Dies ist eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO), die das Gericht als eine
weniger einschneidende Maßnahme zum Schutz der Gläubiger erlässt. Der hierdurch nur sog. „schwache“ vorläufige
Insolvenzverwalter beaufsichtigt den Schuldner. Dieser bleibt weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt, kann aber
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Vorläufigen Verwalters wirksam vornehmen. Die Befugnisse
des schwachen Verwalters ergeben sich aus den Anordnungen, die das Gericht im Beschluss verfügt (§ 21 Abs.
2). 
Zwangshypothek
Dies ist eine Sicherungshypothek, die bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Antrag des Gläubigers ins
Grundbuch eingetragen wird. Ihr Wert muss 250 Euro übersteigen. Sie führt nur zu einer Sicherung des Gläubigers im
Gegensatz zur Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung. 
Zwangsversteigerung
Diese gehört zu einer der drei Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung in Grundstücke zu betreiben. Das Verfahren ist
im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt. Es wird durch das Amtsgericht durchgeführt, das an einem
Versteigerungstermin das Grundstück versteigert. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlagsbeschluss des Gerichts
Eigentum an dem Grundstück. Der Erlös wird im Verteilungsverfahren an die Gläubiger verteilt. 
Zwangsverwaltung
Neben der Zwangsversteigerung und der Zwangshypothek ist dies eine weitere Art der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Das Verfahren ist im Zwangsversteigerungsgesetz
geregelt und ähnelt dem der Zwangsversteigerung. Es wird hier jedoch nicht das Grundstück veräußert, sondern die
Befriedigung des Gläubigers erfolgt aus den laufenden Erträgen des Grundstücks (i.d.R. Mieteinnahmen). Hierbei wird das
Grundstück von einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter bewirtschaftet. 
Zwangsvollstreckung
Wenn ein Schuldner gegen den Mahnbescheid eines Gläubigers nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, erlässt das
Gericht den Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger kann hiermit die Zwangsvollstreckung betreiben, gegen den aber noch
der Einspruch des Schuldners innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung möglich ist. Der Vollstreckungsbescheid steht
einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Neben Titel und Zustellung ist die Vollstreckungsklausel eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Sie ist
notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.
Hinweise: Fachbuch: Sabine Jungbauer/Waltraud Okon: Mobiliarzwangsvollstreckung. Vollstreckung in das bewegliche
Vermögen – von Anfang an richtig. 2006, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114-3411–X. 
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